Haus Nassau

Der „Freundeskreis der Wohngruppe Haus Nassau e.V.“ ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der von Unterstützern (Freunden) und Mitarbeitern der Wohngruppe „Haus Nassau“ gegründet wurde.

 

Der Verein möchte die Kinder- und Jugendlichen, welche aktuell in der Wohngruppe wohnen und aus verschiedenen familiären Gründen nicht in ihrem häuslichen Umfeld leben können, unterstützen.

 

Insbesondere möchte der Verein durch finanzielle und materielle Unterstützung Projekte, Ausflüge, Ferienfahrten und auch ganz individuelle Unterstützung leisten, damit die Kinder und Jugendlichen am gemeinschaftlichem Leben teilhaben können.
In unserem Verein können sich all die Menschen engagieren, durch aktive Beteiligung oder auch durch eine einfache Mitgliedschaft, welche den sozialen Gedanken der Vereins „Freundeskreis der Wohngruppe Haus Haus Nassau e.V.“ unterstützen wollen. Auch ist es uns ein großes Anliegen ehemalige Wohngruppenbewohner für diesen Verein zu gewinnen.

 

Sie wollen dabei sein? Dann finden Sie alle wichtigen Informationen in den nachfolgenden Links. Oder unterstützen Sie uns mit einer Spende. Die IBAN bei der Sparkasse Mittelsachsen lautet DE16 8705 2000 0190 0412 42.

 

 

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    SATZUNG

    Freundeskreis der Wohngruppe Haus Nassau

     

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Unter dem Namen Freundeskreis der Wohngruppe Haus Nassau, im nachfolgenden Verein genannt, besteht der im Vereinsregister einzutragende Verein. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e.V.

     

    Der Sitz des Vereins ist 09623 Frauenstein.

     

    Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

     

     

    § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Verein im Sinne des §52 Nr. 4, 7 und 19 Abgabenordnung.

     

    Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehungs- und Familienarbeit der Wohngruppe Haus Nassau. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere Verwirklichung von Projekten und Weiterleitung von sächlichen Mitteln an die Wohngemeinschaft.

     

    Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, noch werden Personen durch Ausgaben begünstigt, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein verfolgt als ausschließliches Ziel die Förderung und Unterstützung der Jugendhilfe, der Erziehungs- und Familienarbeit. Zu diesem Zweck arbeitet der Verein eng mit der Leitung der Wohngruppe Haus Nassau, mit deren Mitarbeitern und Jugendlichen zusammen.

     

    Ziele des Vereins sind:

     

    • Beschaffung von Material zur Erziehungsarbeit, die über das übliche Maß hinaus geht,
    • Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten,
    • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
    • Stärkung und Förderung der Gemeinschaft der verschiedenen Akteure

     

     

    § 3 Mitgliedschaft, Beitritt, Austritt und Ausschluss

    Mitglieder des Vereins sind die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder.

     

    Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied erfüllen.

     

    Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Die Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag und werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert.

     

    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

     

    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

     

    Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres beendet werden. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds.

     

    Sie geht außerdem mit dem Ende des Kalenderjahres verloren, in welchem die letzte Beitragsleistung länger als ein Jahr zurückliegt.

     

    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dieser grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt.

     

    Bei Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

     

    Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit der Beitragssatzung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Es wird nur der jährliche Mitgliedsbeitrag erhoben.

     

     

    § 4 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

     

    • die Mitgliederversammlung (§ 5)
    • der Vorstand (§ 6)

     

     

    § 5 Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

     

    Der Vorstand lädt zu dieser Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail ein.

     

    Mit der schriftlichen Einladung wird zugleich die vorläufige Tagesordnung versandt.

     

    Zusätzliche Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Eilanträgen entscheidet der Vorstand.

     

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

     

    Fördermitglieder können beratend teilnehmen.

     

    Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer entgegen und erteilt Entlastungen.

     

    Die Mitgliederversammlung wählt:

     

    • den Vorstand und zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer für fünf Jahre.
    • Sie beschließt die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.

     

    Sämtliche Beschlüsse werden, wenn nicht gesondert geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

     

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder wenn mindesten 1⁄4 der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangen.

     

    Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen (siehe § 5 Absatz 2).

     

    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

     

     

    § 6 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:

     

    • einer/einem Vorsitzenden,
    • einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter
    • einer/einem Kassiererin/Kassierer
    • einer/einem Schriftführerin/Schriftführer

     

    Ein Mitglied der Geschäftsleitung wird jeweils beratend zu den Vorstandsitzungen geladen. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

     

     

    § 7 Protokollierung von Beschlüssen

    Die/der Schriftführerin/Schriftführer fertigt über den Verlauf und die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen jeweils eine Niederschrift an. Sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und zu archivieren.

     

     

    § 8 Satzungsänderung

    Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beschließen.

     

     

    § 9 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zweckes zu laden ist. Die Auflösung gilt als erfolgt, wenn drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder für die Auflösung stimmen.

     

    Das Vermögen des Vereins wird bei seiner Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke durch den Vorstand ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zugunsten eines Vereines zur Förderung der Jugendhilfe übereignet.

     

     

    § 10 Inkrafttreten

    Die Gründung des Fördervereins Wohngemeinschaft Haus Nassau erfolgt am 21.12.2018.

     

    Die Gründungsmitglieder sind im Gründungsprotokoll namentlich aufgeführt.

     

    Die Errichtung der Satzung erfolgte gleichzeitig.

     

    Die Eintragung beim zuständigen Registergericht wurde unter Beachtung des § 59 BGB umgehend beantragt. Des Weiteren ist beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beantragt.

     

    Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.12.2018 einstimmig beschlossen.

     

    » Download der Satzung

     

     

  • Mitgliedsantrag Open or Close

    Unsere aktuelle Beitragssatzung und den Mitgliedsantrag finden sie hier zum Download. Wir würden uns freuen, Sie bald als Freund und Unterstützer der Wohngruppe Haus Nassau begrüßen zu dürfen.

     

    » Download Mitgliedsantrag

    » Download Beitragssatzung

  • Aktuelles Open or Close

     
  • Preis für besonders soziales Engagement erhalten Open or Close

    Am 26. August 2019 durfte der Freundeskreis eine Auszeichnung für besonders soziales Engagement in Berlin entgegennehmen. Anlass war die Ausschreibung Machen2019!, des Ostbeauftragten der Bundesregierung. Christian Hirte MdB übergab Urkunde und Preisgeld an zwei Vertreter des Freundeskreises.

     


    v.l. Sven-Olaf Kersten (Einrichtungsleiter), Christian Hirte (Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bundesländer), Carmen Großmann und Rebekka Krauß (Mitglieder des Freundeskreis der Wohngruppe Haus Nassau e.V.)